Norm
ABGB §969Rechtssatz
Ein Kaufmann kann auch ohne besondere Vereinbarung ein Lagergeld für die von ihm dem Käufer verkauften und von diesem zwar übernommenen, aber nicht abgeholten Waren verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019085Dokumentnummer
JJR_19611129_OGH0002_0010OB00472_6100000_001