RS OGH 1961/11/29 3Ob382/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1961
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Norm

ABGB §1412
ABGB §1431

Rechtssatz

Rechtliche Bedeutsamkeit kann einer Zahlung unter Vorbehalt mit Wirkung für den Schuldner nur dann beigemessen werden, wenn es sich tatsächlich um eine zweifelhafte Sachlage handelt. Fühlt sich der Schuldner bei einer solchen Sachlage zur Zahlung unter Vorbehalt veranlaßt, anstatt es auf gerichtliche Austragung ankommen zu lassen, so müssen dafür Gründe vorliegen, die die Gewährung einer Rückforderungsklage als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 382/61
    Entscheidungstext OGH 29.11.1961 3 Ob 382/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0033246

Dokumentnummer

JJR_19611129_OGH0002_0030OB00382_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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