RS OGH 1961/12/1 2Ob453/61

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Veröffentlicht am 01.12.1961
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Norm

KO §6
KO §7

Rechtssatz

Die Unterbrechung des Rechtsstreites ist trotz der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Prozeßpartei abzulehnen, wenn der Streitgegenstand, der allerdings vermögensrechtlicher Natur ist, infolge Veräußerung zwischen Prozeßbeginn und Konkurseröffnung an einen Dritten keinen Bestandteil der in dieser Hinsicht maßgeblichen Soll - Konkursmasse bildet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0064038

Dokumentnummer

JJR_19611201_OGH0002_0020OB00453_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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