RS OGH 1961/12/1 2Ob449/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1961
beobachten
merken

Norm

ABGB §1327 d

Rechtssatz

Daß auch eine dauernde oder schwere Erkrankung des Anspruchsberechtigten für die Bemessung der Geldrente erheblich sein kann, kann nicht zweifelhaft sein, weil der Unterhaltspflichtige, wäre er dazu imstande, auch hiefür aufkommen müßte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 449/61
    Entscheidungstext OGH 01.12.1961 2 Ob 449/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031694

Dokumentnummer

JJR_19611201_OGH0002_0020OB00449_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten