Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Daß auch eine dauernde oder schwere Erkrankung des Anspruchsberechtigten für die Bemessung der Geldrente erheblich sein kann, kann nicht zweifelhaft sein, weil der Unterhaltspflichtige, wäre er dazu imstande, auch hiefür aufkommen müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031694Dokumentnummer
JJR_19611201_OGH0002_0020OB00449_6100000_001