RS OGH 1961/12/7 2Ob460/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1961
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Norm

ABGB §309
ABGB §1319

Rechtssatz

Zusammenstoß zweier Kraftwagen, hervorgerufen durch das Umstürzen einer am Straßenrand aufgestellten Ankündigungstafel. Nach § 1319 ABGB haftet nicht der Besitzer im juristischen Wortsinn, sondern derjenige, der in der Lage ist, der von dem aufgeführten Werk ( der aufgestellten Ankündigungstafel ) ausgehenden Gefahr vorzubeugen; ihn trifft eine Überwachungspflicht. Kein Lenker braucht damit zu rechnen, daß eine am Straßenrand aufgestellte Ankündigungstafel unmittelbar vor seinem Kraftfahrzeug auf die Fahrbahn stürzt; gerät er aber beim Ausweichmanöver auf die linke Fahrbahnhälfte, so hat er für die so ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr seines Fahrzeuges einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 460/61
    Entscheidungstext OGH 07.12.1961 2 Ob 460/61
    JBl 1962,558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0010119

Dokumentnummer

JJR_19611207_OGH0002_0020OB00460_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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