Norm
ABGB §309Rechtssatz
Zusammenstoß zweier Kraftwagen, hervorgerufen durch das Umstürzen einer am Straßenrand aufgestellten Ankündigungstafel. Nach § 1319 ABGB haftet nicht der Besitzer im juristischen Wortsinn, sondern derjenige, der in der Lage ist, der von dem aufgeführten Werk ( der aufgestellten Ankündigungstafel ) ausgehenden Gefahr vorzubeugen; ihn trifft eine Überwachungspflicht. Kein Lenker braucht damit zu rechnen, daß eine am Straßenrand aufgestellte Ankündigungstafel unmittelbar vor seinem Kraftfahrzeug auf die Fahrbahn stürzt; gerät er aber beim Ausweichmanöver auf die linke Fahrbahnhälfte, so hat er für die so ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr seines Fahrzeuges einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0010119Dokumentnummer
JJR_19611207_OGH0002_0020OB00460_6100000_001