Norm
ASVG §8 Abs1 Z3 liteRechtssatz
Ein Kind im Alter von nicht einmal vier Jahren ist mit Rücksicht auf seine Entwicklung ungeeignet, eine ernste und planmäßige Arbeit zu leisten. Es folgt auch bei einer solchen Tätigkeit (Eintreiben von Vieh in den Stall) erfahrungsgemäß dem Spieltrieb. Arbeiten, die einem Kind in einem solchen Alter zB im Haushalt, aber auch in der Landwirtschaft, aufgetragen werden, sind lediglich als eine erzieherische Maßnahme zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0083652Dokumentnummer
JJR_19611207_OGH0002_0020OB00394_6100000_001