RS OGH 1961/12/13 5Ob367/61 (5Ob368/61), 8Ob246/00k

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Veröffentlicht am 13.12.1961
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Norm

KO §138 Abs2

Rechtssatz

Beispiel für eine Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Konkurses. Auch in einem solchen Fall kann die Aufforderung zum Erlag von Kostenvorschüssen notwendig sein. Die Entscheidung darüber steht nicht dem Konkurskommissär, sondern nur dem Konkursgericht (Senat) zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 367/61
    Entscheidungstext OGH 13.12.1961 5 Ob 367/61
    Veröff: JBl 1962,455
  • 8 Ob 246/00k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 246/00k
    Vgl; Beisatz: Die Ermächtigung des Masseverwalters zum Prozesseintritt (und damit auch die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens) kann vom Erlag eines gläubigerseits zu erlegenden Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0065216

Dokumentnummer

JJR_19611213_OGH0002_0050OB00367_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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