Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Die Zivilteilung ist ohne Rücksicht auf die Bauführung des anderen Miteigentümers auf dem gemeinsamen Grund zulässig, weil die aufgeführten Bauten gemäß §§ 294 und 297 ABGB Zubehör von Grund und Boden sind (Vgl auch SZ 21/57 ) und § 418 ABGB nicht zur Anwendung gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015647Dokumentnummer
JJR_19611213_OGH0002_0060OB00465_6100000_002