Norm
ABGB §418Rechtssatz
Die Zivilteilung ist ohne Rücksicht auf die Bauführung des anderen Miteigentümers auf dem gemeinsamen Grund zulässig, weil die aufgeführten Bauten gemäß §§ 294 und 297 ABGB Zubehör und Grund und Boden sind (vgl auch SZ 21/57) und § 418 ABGB nicht zur Anwendung gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0012749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016