Norm
ZPO §528 D3fRechtssatz
Der Rekurs des Revisionsgegners ist unzulässig, wenn es sich gegen den Beschluß, mit dem die Revision des Gegners vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen wurde, deshalb beschwert, weil er die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat (ebenso 3 Ob 844/54).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0044220Dokumentnummer
JJR_19611220_OGH0002_0010OB00481_6100000_001