Norm
ABGB §1326 CRechtssatz
Die innerhalb der Verjährungsfrist begehrte Feststellung, der Schädiger habe dem Geschädigten die in Hinkunft noch erwachsenden Schäden zu ersetzen, umfaßt auch den Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung; die Ausdehnung des Begehrens auf Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nach Ablauf der Verjährungsfrist ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031425Dokumentnummer
JJR_19611220_OGH0002_0010OB00477_6100000_003