RS OGH 1987/11/11 1Ob122/61, 1Ob674/87

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Veröffentlicht am 20.12.1961
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Rechtssatz

Hinsichtlich der Legung, Prüfung und Erledigung der Vormundschaftsrechnung ist stets von Amts wegen vorzugehen, eine Verweisung auf den Rechtsweg daher ausgeschlossen; das gilt auch für die Schlußrechnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006648

Dokumentnummer

JJR_19611220_OGH0002_0010OB00122_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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