Norm
ABGB §1409Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensstück das einzige Vermögen einer Person darstellt, kommt es nicht auf das Vorhandensein eines Reinnachlasses an, sondern auf den Aktivstand ohne Berücksichtigung der Schulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0033108Dokumentnummer
JJR_19620109_OGH0002_0040OB00355_6100000_001