Norm
ABGB §1098 IIbRechtssatz
Die Vornahme von Änderungen ist nach vorher eingeholter Zustimmung des Vermieters auch an Gegenständen möglich, an denen dem Mieter - hier bei der Waschküche - nicht das ausschließliche Benützungsrecht zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024712Dokumentnummer
JJR_19620110_OGH0002_0050OB00431_6100000_001