RS OGH 1962/1/12 2Ob5/62, 8Ob289/79, 2Ob113/09w, 1Ob154/11w, 2Ob49/12p, 2Ob135/17t

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Veröffentlicht am 12.01.1962
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Norm

StVO 1960 §20 IE

Rechtssatz

Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch Betätigen der in Betracht kommenden Vorrichtungen. Die Schreckzeit ist dagegen jene Zeit, innerhalb der der normale Mensch vor Schreck über eine unerwartet aufgetretene Gefahrenlage gehindert ist, einen der Verkehrslage entsprechenden Entschluss zu fassen und in die Tat umzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 5/62
    Entscheidungstext OGH 12.01.1962 2 Ob 5/62
    Veröff: ZVR 1962/139 S 132
  • 8 Ob 289/79
    Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 289/79
    nur: Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch Betätigen der in Betracht kommenden Vorrichtungen. (T1) Veröff: ZVR 1980/279 S 283
  • 2 Ob 113/09w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 113/09w
    nur T1; Beisatz: Mit dem „Erfassen der Verkehrslage“ ist bereits die Gefahrenerkennung, also die objektive Reaktionsaufforderung gemeint. (T2); Beisatz: Die Frage, ob im Einzelfall in einer bestimmten Situation (vorwiegend des Straßenverkehrs) die Gefährlichkeit eines Verhaltens erst nach einer gewissen Zeit der Beobachtung erkannt werden kann, betrifft den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung. (T3); Veröff: SZ 2010/11
  • 1 Ob 154/11w
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 154/11w
    nur T1
  • 2 Ob 49/12p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 49/12p
    Beis wie T3; Beisatz: Auch die Frage, ob Umstände für die Zubilligung einer „Schrecksekunde“ vorliegen, betrifft zunächst den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung. (T4)
  • 2 Ob 135/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 135/17t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0074859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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