Norm
ABGB §865Rechtssatz
Nach Aufhebung der öffentlichen Verwaltung kann der Unternehmer das mangels aufsichtsbehördlicher Genehmigung bisher hinkende Geschäft ( § 865 ABGB ) durch entsprechende Erklärung in ein beiderseits verbindliches verwandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015947Dokumentnummer
JJR_19620116_OGH0002_0080OB00003_6200000_001