RS OGH 1962/1/16 8Ob13/62, 2Ob91/62, 1Ob549/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1962
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1325 E1
ZPO §411 Ca
ZPO §411 Abs1 G
ZPO §496 Abs2

Rechtssatz

Hat der Kläger im ersten Rechtsgang die Bemessung des Schmerzengeldes nicht als zu niedrig bekämpft, kann im zweiten Rechtsgang kein höheres Schmerzengeld im Hinblick auf die nunmehrige Abweisung der Verdienstentgangsforderung zugesprochen werden. Es kann aber auch nicht trotz nunmehriger Annahme eines Mitverschuldens des Klägers der gleiche Betrag mit der Begründung verlangt werden, dem Kläger gebühre ein um so viel höheres Schmerzengeld, daß der Abstrich wegen Mitverschuldens diesen Zuspruch unberührt lasse.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/62
    Entscheidungstext OGH 16.01.1962 8 Ob 13/62
    Veröff: EvBl 1962/254 S 300
  • 2 Ob 91/62
    Entscheidungstext OGH 23.03.1962 2 Ob 91/62
    Veröff: ZVR 1963/104 S 109
  • 1 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 549/82
    Vgl; nur: Es kann nicht trotz nunmehriger Annahme eines Mitverschuldens des Klägers der gleiche Betrag mit der Begründung verlangt werden, dem Kläger gebühre ein um so viel höheres Schmerzengeld, daß der Abstrich wegen Mitverschuldens diesen Zuspruch unberührt lasse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0027382

Dokumentnummer

JJR_19620116_OGH0002_0080OB00013_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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