Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Wurde eine Teilkaufpreisforderung als solche rechtskräftig zugesprochen, kann nicht in dem Rechtsstreit, betreffend die Restforderung, den Restkaufschilling, mit Erfolg behauptet werden, dieser Zuspruch habe keinen Kaufpreisteil betroffen, der Kläger habe daher zu Unrecht die Annahme des Klagsbetrages als bloße Teilerfüllung gegen Herausgabe des verbücherungsfähigen Kaufvertrages abgelehnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041136Dokumentnummer
JJR_19620116_OGH0002_0080OB00028_6200000_001