Norm
ABGB §1118 A1Rechtssatz
Recht auf Aufhebung des Vertrages gemäß § 1118 ABGB und das darauf gestützte Räumungsbegehren ist bloß ein Ausfluß des Bestandvertrages; der Bestandgeber kann es daher auch dann geltend machen, wenn er nicht bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ist. Will aber der Rechtsnachfolger des Bestandgebers den Vertrag aufheben, dann muß er im Grundbuch eingetragen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0026187Dokumentnummer
JJR_19620117_OGH0002_0070OB00032_6200000_001