Norm
AO §10Rechtssatz
Daß gemäß § 10 Abs 1 AO Exekutionen nicht bewilligt werden dürfen, ergibt sich zwingend daraus, daß ein Antrag zur Erlangung unwirksamer Exekutionshandlungen nicht positiv erledigt werden darf. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes macht den ergangenen Beschluß nicht nichtig, der Verpflichtete kann sich aber mittels Rekurses gegen einen solchen Bewilligungsbeschluß zur Wehr setzen. Die betreibende Partei hat im Falle einer Exekution gegen einen im Ausgleich befindlichen Schuldner bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung darzutun, daß es sich um eine bevorrechtete Forderung nach § 10 Abs 4 AO handelt. Geschieht dies nicht, so ist in amtwegiger Beachtung des Ausgleichsverfahrens die Exekutionsbewilligung im Hinblick auf § 10 Abs 1 zweiter Satz AO abzuweisen, da ein gerichtliches Ausgleichsverfahren bei Erledigung eines Exekutionsbewilligungsantrages immer von Amts wegen beachtet werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0051725Dokumentnummer
JJR_19620117_OGH0002_0030OB00448_6100000_001