Norm
ABGB §930Rechtssatz
Ein Kauf in Bausch und Bogen liegt dann vor, wenn der Kaufgegenstand eine Mehrheit von individuell oder gattungsmäßig bestimmten Sachen bildet, wobei nicht jedes einzelne Stück gemessen, gewogen oder gezählt wird, sondern alles im ganzen zu übernehmen ist (Bettelheim in Klang 1. Auflage II/2 S 971).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0023979Dokumentnummer
JJR_19620118_OGH0002_0060OB00045_6200000_002