RS OGH 1998/1/14 6Ob21/62, 8Ob322/64, 7Ob87/70, 3Ob217/97a

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Veröffentlicht am 18.01.1962
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Rechtssatz

Ist eine Vereinbarung nicht wegen Irrtums anfechtbar, sondern ihrem ganzen Inhalt nach verbindlich, so kann das, was auf Grund dieser Vereinbarung geleistet wurde, auch nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden.Ist eine Vereinbarung nicht wegen Irrtums anfechtbar, sondern ihrem ganzen Inhalt nach verbindlich, so kann das, was auf Grund dieser Vereinbarung geleistet wurde, auch nicht nach Paragraph 1431, ABGB zurückverlangt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014943

Dokumentnummer

JJR_19620118_OGH0002_0060OB00021_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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