Norm
LMG 1951 §3 Abs3Rechtssatz
Das Gericht hat sich mit einem vom Angeklagten privat beschafften, die ihm hinterlassene Gegenprobe betreffenden Gutachten einer gemäß § 31 LMG zur Untersuchung von Lebensmitteln und anderen dem LMG unterliegenden Gegenständen autorisierten Person auseinanderzusetzen und es gemäß § 252 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen.Das Gericht hat sich mit einem vom Angeklagten privat beschafften, die ihm hinterlassene Gegenprobe betreffenden Gutachten einer gemäß Paragraph 31, LMG zur Untersuchung von Lebensmitteln und anderen dem LMG unterliegenden Gegenständen autorisierten Person auseinanderzusetzen und es gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0066225Dokumentnummer
JJR_19620119_OGH0002_0100OS00004_6200000_001