RS OGH 1962/1/19 2Nd48/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1962
beobachten
merken

Norm

EGJN ArtIX Abs3
JN §42 Abs2 B

Rechtssatz

Wenn das BMJ erst, nachdem das Gericht bereits entschieden hatte, von sich aus einen Antrag nach § 42 Abs 2 JN stellt, liegt keine das Gericht bindende Erklärung im Sinne des Art IX Abs 3 EGJN vor.Wenn das BMJ erst, nachdem das Gericht bereits entschieden hatte, von sich aus einen Antrag nach Paragraph 42, Absatz 2, JN stellt, liegt keine das Gericht bindende Erklärung im Sinne des Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0045490

Dokumentnummer

JJR_19620119_OGH0002_0020ND00048_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten