Norm
EGJN ArtIX Abs3Rechtssatz
Wenn das BMJ erst, nachdem das Gericht bereits entschieden hatte, von sich aus einen Antrag nach § 42 Abs 2 JN stellt, liegt keine das Gericht bindende Erklärung im Sinne des Art IX Abs 3 EGJN vor.Wenn das BMJ erst, nachdem das Gericht bereits entschieden hatte, von sich aus einen Antrag nach Paragraph 42, Absatz 2, JN stellt, liegt keine das Gericht bindende Erklärung im Sinne des Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0045490Dokumentnummer
JJR_19620119_OGH0002_0020ND00048_6100000_002