Norm
StPO §119Rechtssatz
Die Zugehörigkeit zum gleichen Beruf, den auch der Angeklagte ausübt, ist regelmäßig in der Natur des Sachverständigenbeweises gelegen und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 119 Abs 1 StPO nicht (Sachverständiger ist ortsansässiger Teppichhändler - Angeklagter ist Wanderhändler).Die Zugehörigkeit zum gleichen Beruf, den auch der Angeklagte ausübt, ist regelmäßig in der Natur des Sachverständigenbeweises gelegen und erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 119, Absatz eins, StPO nicht (Sachverständiger ist ortsansässiger Teppichhändler - Angeklagter ist Wanderhändler).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0098092Dokumentnummer
JJR_19620123_OGH0002_0100OS00007_6200000_001