Norm
ABGB §166 AcRechtssatz
Der Tatbestand nach dem § 1 USchG 1960 ist dann nicht gegeben, wenn die Unterhaltsverpflichtung des unehelichen Kindesvater ruht. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Verpflegung aus den eigenen Einkünften des Kindes oder ohne Absicht auf Entgelt von einem Dritten erbracht wird und diese Einkünfte und Leistungen nicht hinter dem Ausmaße dessen zurückbleiben, was der uneheliche Vater nach seinem Vermögen hiefür aufzuwenden hätte (Hinweis auf Judikat 16, SZ 6/331).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0048526Dokumentnummer
JJR_19620126_OGH0002_0100OS00063_6200000_001