Norm
VBG §1 Abs3 liteRechtssatz
Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "unverhältnismäßig kurze Zeit" nach dieser Gesetzesstelle. Die gewöhnliche Arbeitszeit einer Bedienerin von 14 1/2 Wochenstunden ist nicht "unverhältnismäßig kurz"; auf ihr Dienstverhältnis ist daher das VBG 1948 anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0081543Dokumentnummer
JJR_19620130_OGH0002_0040OB00003_6200000_001