Norm
ABGB §1041 A2Rechtssatz
Ein Verwendungsanspruch ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil der Beklagte auf Grund vertraglicher Beziehungen zu einem Dritten unter Umständen das Recht hat, von diesem Dritten Ersatz jener Beträge zu verlangen, die er dem Verwendungskläger leisten muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020085Dokumentnummer
JJR_19620202_OGH0002_0020OB00032_6200000_001