RS OGH 1962/2/2 2Ob32/62, 7Ob315/65, 5Ob125/72, 3Ob532/78, 4Ob147/90, 1Ob353/97m, 3Ob126/97v, 6Ob2/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1962
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Norm

ABGB §1041 A2

Rechtssatz

Ein Verwendungsanspruch ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil der Beklagte auf Grund vertraglicher Beziehungen zu einem Dritten unter Umständen das Recht hat, von diesem Dritten Ersatz jener Beträge zu verlangen, die er dem Verwendungskläger leisten muß.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 32/62
    Entscheidungstext OGH 02.02.1962 2 Ob 32/62
  • 7 Ob 315/65
    Entscheidungstext OGH 27.10.1965 7 Ob 315/65
    Beisatz: Der Umstand, daß der Bereicherte in Ansehung des Streitgegenstandes zu einem Dritten in einem Rechtsverhältnis steht, schließt nicht aus, daß der Verkürzte, für den dies nicht zutrifft, einen Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB erhebt. (T1)
  • 5 Ob 125/72
    Entscheidungstext OGH 27.06.1972 5 Ob 125/72
  • 3 Ob 532/78
    Entscheidungstext OGH 17.01.1979 3 Ob 532/78
    Veröff: SZ 52/9
  • 4 Ob 147/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 147/90
    Vgl; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen den "Mittelsmann" schließt den Verwendungsanspruch nicht immer aus. Soweit der Entscheidung SZ 52/110 - welche sich mit einer Doppelzession zu befassen hatte - eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag, wurde diese in der Folge nicht aufrechterhalten. (T2) Veröff: ecolex 1991,155 = WBl 1991,137 = MR 1991,68
  • 1 Ob 353/97m
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 353/97m
    Vgl; Beisatz: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß §§ 870, 871 ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Bereicherten gerechtfertigt ist. (T3) Veröff: SZ 71/128
  • 3 Ob 126/97v
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 126/97v
    Vgl; Beis wie T3 nur: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß §§ 870, 871 ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. (T4) Beisatz: Hier: Zur Frage, ob der bezogenen Bank bei irrtümlicher Einlösung eines gesperrten Schecks, der ihr unter Einschaltung einer Inkassobank entgegen der Vereinbarung zwischen dem Aussteller und dem (früheren) Inhaber zur Zahlung vorgelegt wurde, Ansprüche gegen den früheren Inhaber, der die Schecksumme erhalten hat, zustehen. (T5)
  • 6 Ob 2/99h
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 2/99h
    Vgl auch; Beisatz: Im mehrpersonalen Verhältnis werden für den Ausschluß der Verwendungsklage kumulativ ("sowie") vertragliche Beziehungen zwischen dem Berechtigten und einer Mittelsperson und dieser Mittelsperson mit dem Dritten gefordert. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020085

Dokumentnummer

JJR_19620202_OGH0002_0020OB00032_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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