RS OGH 1989/7/19 11Os34/62, 15Os74/89 (15Os75/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1962
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
StPO §47 B
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

1) Zur Anerkennung des Geschädigten als Privatbeteiligten genügt seine schlüssige Behauptung, daß ihm aus der strafbaren Handlung privatrechtliche Ansprüche entstanden seien.

2) Enthält die gerichtliche Zeugenaussage, die zu einem Verfahren wegen §§ 197, 199a und 321 StG Anlaß gibt, eine Rufgefährdung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, ist der Betroffene zufolge seines Anspruches auf Widerruf auch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn ein Vermögenschaden noch nicht eintrat.2) Enthält die gerichtliche Zeugenaussage, die zu einem Verfahren wegen Paragraphen 197, 199 a und 321 StG Anlaß gibt, eine Rufgefährdung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, ist der Betroffene zufolge seines Anspruches auf Widerruf auch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn ein Vermögenschaden noch nicht eintrat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 34/62
    Entscheidungstext OGH 06.02.1962 11 Os 34/62
    Veröff: SSt 33/6 = RZ 1962,222 = EvBl 1962/504 S 637
  • RS0031807">15 Os 74/89
    Entscheidungstext OGH 19.07.1989 15 Os 74/89
    nur: 321 StG Anlaß gibt, eine Rufgefährdung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, ist der Betroffene zufolge seines Anspruches auf Widerruf auch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn ein Vermögenschaden noch nicht eintrat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0031807

Dokumentnummer

JJR_19620206_OGH0002_0110OS00034_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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