Rechtssatz
Der Inhalt des Begriffes "Fachdienst" muß aus dem Zusammenhang dieses Gesetzes entnommen werden, wobei auch sinngemäß § 6 GÜG und die Dienstzweigeverordnung BGBL 1948/164 zu berücksichtigen sind. Die Einstufung in Entlohnungsgruppe b (gehobener Fachdienst) gebührt nur bei einer Tätigkeit, die in der Regel nur ein absolvierter Mittelschüler zu leisten vermag.Der Inhalt des Begriffes "Fachdienst" muß aus dem Zusammenhang dieses Gesetzes entnommen werden, wobei auch sinngemäß Paragraph 6, GÜG und die Dienstzweigeverordnung BGBL 1948/164 zu berücksichtigen sind. Die Einstufung in Entlohnungsgruppe b (gehobener Fachdienst) gebührt nur bei einer Tätigkeit, die in der Regel nur ein absolvierter Mittelschüler zu leisten vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0081675Dokumentnummer
JJR_19620206_OGH0002_0040OB00121_6100000_002