RS OGH 1962/2/7 6Ob479/61, 1Ob191/63, 8Ob343/64, 7Ob578/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1962
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Norm

ABGB §484

Rechtssatz

Auslegung der Vereinbarung: "Die Verkäufer gestatten für sich und ihre Besitznachfolger auf immerwährende Zeiten dem Käufer und dessen Rechtsnachfolger die Anlegung und unentgeltliche Benützung einer zwei Klafter breiten Zufahrtsstraße aus seinem heutigen Kaufsobjekt über die ihnen gehörige Wiesenparzelle als Servitut ...".

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 479/61
    Entscheidungstext OGH 07.02.1962 6 Ob 479/61
  • 1 Ob 191/63
    Entscheidungstext OGH 10.02.1964 1 Ob 191/63
    Ähnlich
  • 8 Ob 343/64
    Entscheidungstext OGH 15.12.1964 8 Ob 343/64
    Vgl auch; Beisatz: Keine erhebliche Mehrbelastung durch Begehen von landwirtschaftlichen Servitutswegen durch 10 Sommergäste, wohl aber durch Befahren mit betriebsfremdem Fahrzeugen. (T1)
  • 7 Ob 578/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 578/77
    Vgl auch; Beisatz: Keine Erweiterung der Servitut des Gehens zu dem herrschenden Grundstück, wenn die Grundstücke in Hinkunft nicht mehr rein landgenutzt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0011793

Dokumentnummer

JJR_19620207_OGH0002_0060OB00479_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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