Norm
ABGB §484Rechtssatz
Auslegung der Vereinbarung: "Die Verkäufer gestatten für sich und ihre Besitznachfolger auf immerwährende Zeiten dem Käufer und dessen Rechtsnachfolger die Anlegung und unentgeltliche Benützung einer zwei Klafter breiten Zufahrtsstraße aus seinem heutigen Kaufsobjekt über die ihnen gehörige Wiesenparzelle als Servitut ...".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0011793Dokumentnummer
JJR_19620207_OGH0002_0060OB00479_6100000_001