Norm
ABGB §1217Rechtssatz
Eine Vereinbarung, mit der ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Wohnungseigentum dauernd, also nicht nur für die Dauer der Ehe überträgt, gehört zu den Ehepakten im Sinne des § 1217 ABGB, wenn die Übertragung in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025906Dokumentnummer
JJR_19620207_OGH0002_0010OB00029_6200000_001