Norm
ABGB §1217Rechtssatz
Eine Vereinbarung, mit der ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Wohnungseigentum dauernd, also nicht nur für die Dauer der Ehe überträgt, gehört zu den Ehepakten im Sinne des § 1217 ABGB, wenn die Übertragung in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wird.Eine Vereinbarung, mit der ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Wohnungseigentum dauernd, also nicht nur für die Dauer der Ehe überträgt, gehört zu den Ehepakten im Sinne des Paragraph 1217, ABGB, wenn die Übertragung in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025906Dokumentnummer
JJR_19620207_OGH0002_0010OB00029_6200000_001