Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Provisorialverbot der Verwertung eines Films bei Bescheinigung eines aus § 1330 Abs 2 ABGB ableitbaren Unterlassungsanpruches (Verfilmung des Schicksals eines unschuldig unter Mordverdacht in Haft Gekommenen unter Hinzudichtung von Tatsachen die auf eine ehrenrührige Verzeichnung seines Charakters und Verhaltens in der Realität hinauslaufen; Veränderung des Namens bei sonst glaubhaft gemachter Identifizierungsgefahr unerheblich). Bedachtnahme auf Verhältnisse im Inland, im deutschsprachigen und im fremdsprachigen Ausland.Provisorialverbot der Verwertung eines Films bei Bescheinigung eines aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ableitbaren Unterlassungsanpruches (Verfilmung des Schicksals eines unschuldig unter Mordverdacht in Haft Gekommenen unter Hinzudichtung von Tatsachen die auf eine ehrenrührige Verzeichnung seines Charakters und Verhaltens in der Realität hinauslaufen; Veränderung des Namens bei sonst glaubhaft gemachter Identifizierungsgefahr unerheblich). Bedachtnahme auf Verhältnisse im Inland, im deutschsprachigen und im fremdsprachigen Ausland.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0005324Dokumentnummer
JJR_19620207_OGH0002_0060OB00059_6200000_001