Norm
ZPO §405 DIIIeRechtssatz
Begehrt der Kläger vom Beklagten die Unterlassung des Waschens mit einer Waschmaschine, weil an der Decke der klägerischen Wohnung Feuchtigkeitsflecken entstanden sind, und wird festgestellt, daß die Feuchtigkeitsflecken nicht auf die Verwendung der Waschmaschine, sondern auf eine Undichtigkeit in der Abflußleistung eines in der Wohnung des Beklagten befindlichen Wandbrunnens zurückzuführen sind, so darf das Gericht ohne Klagsänderung den Beklagten nicht zur Unterlassung des Ausschüttens von Wasser in den Wandbrunnen verurteilen, da letzteres ein aliud darstellen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041154Dokumentnummer
JJR_19620207_OGH0002_0060OB00054_6200000_001