RS OGH 1962/2/7 6Ob54/62

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Veröffentlicht am 07.02.1962
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Norm

ZPO §405 DIIIe

Rechtssatz

Begehrt der Kläger vom Beklagten die Unterlassung des Waschens mit einer Waschmaschine, weil an der Decke der klägerischen Wohnung Feuchtigkeitsflecken entstanden sind, und wird festgestellt, daß die Feuchtigkeitsflecken nicht auf die Verwendung der Waschmaschine, sondern auf eine Undichtigkeit in der Abflußleistung eines in der Wohnung des Beklagten befindlichen Wandbrunnens zurückzuführen sind, so darf das Gericht ohne Klagsänderung den Beklagten nicht zur Unterlassung des Ausschüttens von Wasser in den Wandbrunnen verurteilen, da letzteres ein aliud darstellen würde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 54/62
    Entscheidungstext OGH 07.02.1962 6 Ob 54/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041154

Dokumentnummer

JJR_19620207_OGH0002_0060OB00054_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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