Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Die Haftung des Dienstgebers oder der ihm gemäß § 333 Abs 4 Gleichgestellten bei Arbeitsunfällen gegenüber den Trägern der Sozialversicherung kann auch durch grobe Fahrlässigkeit bei der Lenkung eines Kraftfahrzeuges begründet werden.Die Haftung des Dienstgebers oder der ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, Gleichgestellten bei Arbeitsunfällen gegenüber den Trägern der Sozialversicherung kann auch durch grobe Fahrlässigkeit bei der Lenkung eines Kraftfahrzeuges begründet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0085246Dokumentnummer
JJR_19620209_OGH0002_0020OB00034_6200000_001