Norm
ABGB §874Rechtssatz
Der Betrogene kann jedenfalls immer dann Geldersatz unter Ablehnung des Naturalersatzes verlangen , wenn sich die letztere Art der Schadensgutmachung unter Bedachtnahme auf seine Interessen als nicht tunlich erweist . Die Einwendung des Beklagten , der Kläger hätte den Schaden durch Anfechtung des Vertrages ( Naturalersatz durch Aufhebung des Vertrages und Rückgewähr der etwa bewirkten Leistungen) abwenden können , ist nicht zu beachten , wenn der Beklagte sich seinerseits nicht zur Aufhebung des Vertrages und zur Beseitigung der durch den Vertragsabschluß bereits eingetretenen Wirkungen bereit erklärt .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0016288Dokumentnummer
JJR_19620213_OGH0002_0080OB00004_6200000_001