RS OGH 1962/2/13 8Ob4/62 (8Ob5/62)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1962
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Norm

ABGB §874
ABGB §1323

Rechtssatz

Der Betrogene kann jedenfalls immer dann Geldersatz unter Ablehnung des Naturalersatzes verlangen , wenn sich die letztere Art der Schadensgutmachung unter Bedachtnahme auf seine Interessen als nicht tunlich erweist . Die Einwendung des Beklagten , der Kläger hätte den Schaden durch Anfechtung des Vertrages ( Naturalersatz durch Aufhebung des Vertrages und Rückgewähr der etwa bewirkten Leistungen) abwenden können , ist nicht zu beachten , wenn der Beklagte sich seinerseits nicht zur Aufhebung des Vertrages und zur Beseitigung der durch den Vertragsabschluß bereits eingetretenen Wirkungen bereit erklärt .

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 4/62
    Entscheidungstext OGH 13.02.1962 8 Ob 4/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0016288

Dokumentnummer

JJR_19620213_OGH0002_0080OB00004_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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