RS OGH 1962/2/13 8Ob51/62, 5Ob746/81 (5Ob509/81), 7Ob741/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1962
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Norm

ABGB §863 CII
ABGB §929
ABGB §1167

Rechtssatz

In dem Versprechen, das Entgelt zu bezahlen, liegt bei gleichzeitiger Bemängelung des Werkes noch kein stillschweigender Verzicht auf Gewährleistungsansprüche. In der vom Besteller bei Übernahme des mit einem nicht erkannten und nicht augenfälligen Mangel behafteten Werkes unterfertigten Klausel: "nach Besichtigung in Ordnung übernommen" liegt weder eine Genehmigung des Werkes noch ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 51/62
    Entscheidungstext OGH 13.02.1962 8 Ob 51/62
    Veröff: EvBl 1962/509 S 659
  • 5 Ob 746/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 746/81
    Vgl auch; nur: In der vom Besteller bei Übernahme des mit einem nicht erkannten und nicht augenfälligen Mangel behafteten Werkes unterfertigten Klausel: "nach Besichtigung in Ordnung übernommen" liegt weder eine Genehmigung des Werkes noch ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche. (T1) Beisatz: Ist bloße Wissenserklärung (T2)
  • 7 Ob 741/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 741/81
    Vgl auch; Beisatz: Der Vermerk "Reklamation erledigt" ist als Bestätigung der durchgeführten Arbeiten und nicht als Gewährleistungsverzicht aufzufassen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014248

Dokumentnummer

JJR_19620213_OGH0002_0080OB00051_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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