Norm
ABGB §873Rechtssatz
Haben bei Abschluß eines Vergleiches beide Teile es als unzweifelhaft und unstrittig angenommen , daß die Forderung der als Gläubigerin auftretenden Partei zustehe , so kann der Vergleich , wenn sich herausstellt , daß die Forderung einem Dritten gehört , wegen Irrtums angefochten werden . Für die darauf gestützte Klage gilt die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB , die vom Tag des Vergleichsabschlusses abläuft .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0016269Dokumentnummer
JJR_19620214_OGH0002_0070OB00076_6200000_001