RS OGH 1962/2/15 5Ob35/62

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Veröffentlicht am 15.02.1962
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Norm

ABGB §1012
RAO §9

Rechtssatz

Es gehört zur ordnungsgemäßen anwaltlichen Vertretung, den Klienten durch einen konkreten Vorschlag zur Klagseinschränkung um jenen Betrag zu veranlassen, von dem von vornherein klar ist, daß er sich nicht durchsetzen läßt. Wird die Klagseinschränkung aus Zweckmäßigkeitsgründen im Einvernehmen mit der Partei für einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben, dann darf der Anwalt von seiner Partei für die Vertretungshandlungen während des Aufschiebungszeitraumes nicht Kosten auf Grund des überhöhten Klagsbetrages verlangen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 35/62
    Entscheidungstext OGH 15.02.1962 5 Ob 35/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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