RS OGH 1988/5/26 9Os22/62, 12Os50/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1962
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Norm

FinStrG §200
  1. FinStrG Art. 1 § 200 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 200 gültig ab 12.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 200 gültig von 01.01.2008 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 200 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 200 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Der im § 200 FinStrG verwendete Ausdruck "kraft Gesetzes" kann nur dahin verstanden werden, daß der Finanzstrafbehörde kraft besonderer gesetzlicher Anordnung und ohne daß es der im § 47 Abs 1 StPO (in dessen Ergänzung der Sache nach Modifizierung) die Vorschrift des § 200 FinStrG erlassen wurde) normierten Voraussetzungen für den Anschluß als Privatbeteiligter bedarf, die Stellung eines Privatbeteiligten zukommt. Das Gesetz will der Finanzstrafbehörde eine qualifizierte Stellung gegenüber der eines sonstigen Privatbeteiligten einzuräumen, weil die Finanzstrafbehörde gewissermaßen die Rolle eines "Finanzprokurators" ausübt.Der im Paragraph 200, FinStrG verwendete Ausdruck "kraft Gesetzes" kann nur dahin verstanden werden, daß der Finanzstrafbehörde kraft besonderer gesetzlicher Anordnung und ohne daß es der im Paragraph 47, Absatz eins, StPO (in dessen Ergänzung der Sache nach Modifizierung) die Vorschrift des Paragraph 200, FinStrG erlassen wurde) normierten Voraussetzungen für den Anschluß als Privatbeteiligter bedarf, die Stellung eines Privatbeteiligten zukommt. Das Gesetz will der Finanzstrafbehörde eine qualifizierte Stellung gegenüber der eines sonstigen Privatbeteiligten einzuräumen, weil die Finanzstrafbehörde gewissermaßen die Rolle eines "Finanzprokurators" ausübt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086717

Dokumentnummer

JJR_19620216_OGH0002_0090OS00022_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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