Rechtssatz
Wenn auch der Kraftfahrzeughalter gemäß § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden seines Kraftfahrers haftet, so hat doch das in dem zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer des Halters geführten Prozeß ergangene Urteil keine - erweitere - Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Halter; zwischen diesen Personen ist die Frage des Verschuldens des Kraftfahrers unabhängig von der Entscheidung des zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer durchgeführten Prozesses zu lösen.Wenn auch der Kraftfahrzeughalter gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für das Verschulden seines Kraftfahrers haftet, so hat doch das in dem zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer des Halters geführten Prozeß ergangene Urteil keine - erweitere - Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Halter; zwischen diesen Personen ist die Frage des Verschuldens des Kraftfahrers unabhängig von der Entscheidung des zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer durchgeführten Prozesses zu lösen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041304Dokumentnummer
JJR_19620216_OGH0002_0020OB00035_6200000_001