Rechtssatz
Das Begehren, daß die Reparatur der Sammelheizung und deren Umstellung von Koksfeuerung auf Ölfeuerung eine besondere Aufwendung im Sinne des § 5 MG darstelle und daß daher die Kosten der Reparatur und Wiederinstandsetzung auf die Mieter (Beklagte) überwälzt werden können, ist nicht feststellungsfähig.Das Begehren, daß die Reparatur der Sammelheizung und deren Umstellung von Koksfeuerung auf Ölfeuerung eine besondere Aufwendung im Sinne des Paragraph 5, MG darstelle und daß daher die Kosten der Reparatur und Wiederinstandsetzung auf die Mieter (Beklagte) überwälzt werden können, ist nicht feststellungsfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038912Dokumentnummer
JJR_19620222_OGH0002_0050OB00018_6200000_001