RS OGH 1962/2/23 2Ob523/61, 2Ob343/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1962
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Norm

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1301
ABGB §1302 A
ABGB §1304 BI
ABGB §1438

Rechtssatz

Die rechtlichen Beziehungen der Mittäter oder Mitschuldigen untereinander sind vom rechtlichen Verhältnis der Mittäter oder Mitschuldigen gegenüber einem durch sie geschädigten Dritten auseinanderzuhalten. Das schädigende Verhalten des beklagten Kraftwagenlenkers gegenüber seinem Mitfahrer, dem Kläger, ergibt die Schadenersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger. Dieser war zwar an der Übertretung des Fahrverbotes mitschuldig (§ 7 VStG 1950); dies rechtfertigt aber nur die Minderung seiner Ersatzansprüche gemäß § 1304 ABGB; damit ist der Unrechtsgehalt dieser Mitschuld des Klägers vollständig erfaßt; der Kläger ist nicht verpflichtet, den eigenen Schaden des Beklagten anteilsmäßig zu ersetzen, weil der Kläger nicht als Beschädiger des Beklagten im Sinne des § 1295 ABGB anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0023458

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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