RS OGH 1965/1/12 8Ob73/62, 8Ob367/64

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Veröffentlicht am 27.02.1962
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Rechtssatz

Rechtskraftwirkung bezüglich des Gegenstandes der Feststellung haben nur jene über Feststellungsklagen ergehenden abweislichen Urteile, bei denen nicht mangels Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 228 ZPO abgewiesen wurde. Erfolgte die Abweisung aus diesem Grunde, wenn auch im Sinne der herrschenden Rechtsprechung mit Urteil - schafft auch eine beigegebene meritorische Begründung - als rechtlich irrelevant - keine Rechtskraft.Rechtskraftwirkung bezüglich des Gegenstandes der Feststellung haben nur jene über Feststellungsklagen ergehenden abweislichen Urteile, bei denen nicht mangels Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO abgewiesen wurde. Erfolgte die Abweisung aus diesem Grunde, wenn auch im Sinne der herrschenden Rechtsprechung mit Urteil - schafft auch eine beigegebene meritorische Begründung - als rechtlich irrelevant - keine Rechtskraft.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 73/62
    Entscheidungstext OGH 27.02.1962 8 Ob 73/62
    Veröff: EvBl 1962/324 S 402
  • 8 Ob 367/64
    Entscheidungstext OGH 12.01.1965 8 Ob 367/64
    Vgl auch; Beisatz: Die Abweisung des positiven auf Feststellung des Zurechtbestehens der Bestandrechte gerichteten Begehrens bedeutet den Verlust dieser Bestandrechte. (T1) Veröff: JBl 1965,590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039150

Dokumentnummer

JJR_19620227_OGH0002_0080OB00073_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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