Rechtssatz
Rechtskraftwirkung bezüglich des Gegenstandes der Feststellung haben nur jene über Feststellungsklagen ergehenden abweislichen Urteile, bei denen nicht mangels Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 228 ZPO abgewiesen wurde. Erfolgte die Abweisung aus diesem Grunde, wenn auch im Sinne der herrschenden Rechtsprechung mit Urteil - schafft auch eine beigegebene meritorische Begründung - als rechtlich irrelevant - keine Rechtskraft.Rechtskraftwirkung bezüglich des Gegenstandes der Feststellung haben nur jene über Feststellungsklagen ergehenden abweislichen Urteile, bei denen nicht mangels Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO abgewiesen wurde. Erfolgte die Abweisung aus diesem Grunde, wenn auch im Sinne der herrschenden Rechtsprechung mit Urteil - schafft auch eine beigegebene meritorische Begründung - als rechtlich irrelevant - keine Rechtskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039150Dokumentnummer
JJR_19620227_OGH0002_0080OB00073_6200000_001