Norm
ABGB §863 FIIIRechtssatz
Wenngleich der Vermieter, falls der Bestandzins für mehrere Termine rückständig ist, auch die Zinsbeträge für einzelne Termine annehmen muß ( Vgl MietSlg 3152 ), so reicht doch nicht Nichtannahme einzelner Zinsraten bei einem tatsächlich bestehende weit höheren Zinsrückstand keineswegs aus, um auf einen konkludenten Verzicht auf die Zinszahlung überhaupt schließen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0016070Dokumentnummer
JJR_19620228_OGH0002_0060OB00080_6200000_001