RS OGH 1962/2/28 6Ob80/62

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Veröffentlicht am 28.02.1962
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Norm

ABGB §863 FIII

Rechtssatz

Wenngleich der Vermieter, falls der Bestandzins für mehrere Termine rückständig ist, auch die Zinsbeträge für einzelne Termine annehmen muß ( Vgl MietSlg 3152 ), so reicht doch nicht Nichtannahme einzelner Zinsraten bei einem tatsächlich bestehende weit höheren Zinsrückstand keineswegs aus, um auf einen konkludenten Verzicht auf die Zinszahlung überhaupt schließen zu können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 80/62
    Entscheidungstext OGH 28.02.1962 6 Ob 80/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0016070

Dokumentnummer

JJR_19620228_OGH0002_0060OB00080_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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