RS OGH 1962/3/5 9Os111/62, 13Os148/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1962
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Norm

Geo §116 Abs5
Geo §119 Abs3
StPO §77 Abs1
UHaftEntschG §3 Abs2
UHaftEntschG §3 Abs3

Rechtssatz

Die Beschwerde gegen den Beschluß über die Verpflichtung des Staates zur Leistung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft kann vom Verhafteten oder in dessen Namen von seinem ausgeweisenen Verteidiger auch schon vor Beginn der - von der eigenhändigen Zustellung an den Verhafteten zu berechnenden - Rechtsmittelfrist erhoben werden, sobald das Gericht im Sinne der §§ 116 Abs 5, 119 Abs 3 Geo an seinen Beschluß gebunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0059411

Dokumentnummer

JJR_19620305_OGH0002_0090OS00111_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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