Norm
ABGB §1092 ffRechtssatz
Werden die Mietrechte an den gemieteten Räumen und dem mitgemieteten Inventar mit Zustimmung der Vermieter auf eine bestimmte Zeit abgetreten, so daß der Zessionar Hauptmieter an Stelle des Zedenten wird, dann kann Ersatz für abhanden gekommenes Inventar nur der Vermieter, nicht aber der Zedent verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024804Dokumentnummer
JJR_19620306_OGH0002_0080OB00069_6200000_001