Norm
StVO §7 Abs1 IIDaRechtssatz
Ein Kraftfahrer, der seine Fahrweise - für nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennbar - einer seitlichen Begrenzung seiner Fahrbahn von wechselnder Bereite in ständigen leichten seitlichen Veränderungen anpassen muß, darf darauf vertrauen, daß ein Nachfolgender dies beachten wird, und ist nicht gehalten, vor jedem, der Begrenzung folgenden, leichten Ausbiegen nach links in den Rückspiegel zu blicken.
Veröff: VersR 1962,563
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0103547Dokumentnummer
JJR_19620312_AUSL000_0030ZR00019_6100000_001