Norm
GmbHG §2 Abs2Rechtssatz
Ist die Gründung einer GmbH überhaupt nicht vorgesehen, so kann weder "vorher" noch überhaupt "im Namen" der Gesellschaft gehandelt werden, sondern es wird in einem solchen Fall mit dem Namen einer nicht existierenden Gesellschaft gehandelt, so daß von einer fehlenden Vertretungsmacht nicht gesprochen werden kann. Es liegt dann auch nicht ein Fall des § 2 Abs 2 GmbHG vor, sondern der Handelnde wird persönlich verpflichtet und berechtigt, weil er das Geschäft selbst, wenn auch unter einem falschen Namen, abgeschlossen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0059703Dokumentnummer
JJR_19620314_OGH0002_0010OB00055_6200000_001