RS OGH 1962/3/14 1Ob55/62, 3Ob540/87, 8ObS162/98a

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Veröffentlicht am 14.03.1962
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Norm

GmbHG §2 Abs2

Rechtssatz

Ist die Gründung einer GmbH überhaupt nicht vorgesehen, so kann weder "vorher" noch überhaupt "im Namen" der Gesellschaft gehandelt werden, sondern es wird in einem solchen Fall mit dem Namen einer nicht existierenden Gesellschaft gehandelt, so daß von einer fehlenden Vertretungsmacht nicht gesprochen werden kann. Es liegt dann auch nicht ein Fall des § 2 Abs 2 GmbHG vor, sondern der Handelnde wird persönlich verpflichtet und berechtigt, weil er das Geschäft selbst, wenn auch unter einem falschen Namen, abgeschlossen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0059703

Dokumentnummer

JJR_19620314_OGH0002_0010OB00055_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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