RS OGH 2017/6/7 5Ob30/62, 4Ob516/76, 4Ob538/77 (4Ob539/77), 2Ob599/84, 3Ob59/92, 1Ob627/95, 7Ob284/0

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Veröffentlicht am 15.03.1962
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Norm

AnfO §8
  1. AnfO § 8 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Unter einem befriedigungstauglichen Vermögen kann nur ein der Exekution augenblicklich unterziehbares Vermögen verstanden werden. Der Gläubiger, der voraussichtlich nicht ganz durch Exekution befriedigt werden kann, braucht die Exekution nicht vorzunehmen, sondern kann anfechten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0050296

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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